Ausbildungsvertrag
Ist das Vorstellungsgespräch zur Floristin/ zum Floristen erfolgreich verlaufen, steht dem Ausbildungsverhältnis nichts mehr im Wege.Festgemacht wird dieses durch einen schriftlichen Vertrag.
Die beiden Vertragsparteien, die diesen abschließen sind dabei der/ die Ausbildende und der/ die Auszubildende, die beide den Vertrag unterschreiben müssen.
Ist der/ die Auszubildende noch nicht volljährig, muss zudem der gesetzliche Vertreter unterschreiben.
Danach wird der Vertrag zur zuständigen Kammer geschickt, welche den Vertrag überprüft und schließlich auch unterschreibt.
Ein Ausbildungsvertrag hat bei der Ausbildung zur Floristin/ zum Florist immer sogenannte Mindestinhalte. Dazu gehört zum Beispiel:
- die Berufsbezeichnung, Art und Gliederung
- der Beginn und die Dauer des Ausbildungsverhältnisses
- die Dauer der Probezeit
- die Zahlung und die Höhe der Ausbildungsvergütung
- die Urlaubsdauer
- die Kündigungsvoraussetzungen
- die Plichten und die Rechte des Auszubildenden
- die Pflichten und die Rechte des Ausbildenden
Unter den Pflichten des Auszubildenden versteht man folgendes:
Die/ der Auszubildende ist verpflichtet sich anzustrengen und zu lernen. Die Sorgfaltspflicht muss wahrgenommen werden, die Schweigepflicht eingehalten werden und die betriebliche Ordnung beachtet werden. Zudem hat die/ der Auszubildende die Pflicht, die Schule und/ oder den Betrieb bei Fernbleiben zu benachrichtigen.
Neben den Pflichten haben Auszubildende natürlich auch Rechte:
Darunter fällt zum Beispiel, dass sie/ er vom Ausbildungsbetrieb zum Berufsschulunterricht und Prüfungen freigestellt werden muss. Dass neben der Ausbildungsvergütung auch Urlaub gewährt wird, muss selbstverständlich sein.
Zu Beginn jedes Ausbildungsverhältnis steht die Probezeit. Diese Zeit ist für beide Vertragsparteien wichtig. Der Azubi muss prüfen, ob er den richtigen Beruf gewählt hat, der Ausbildende muss sich Klarheit verschaffen, ob der Azubi in seinen Betrieb passt. In dieser Phase besteht kein Kündigungsschutz, beide können ohne Frist, ohne Grund aber immer in schriftlicher Form erfolgen.
Ist die Probezeit überstanden ändert sich auch der Kündungungsschutz.
Eine Kündigung ist von Ausbilderseite nur möglich, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zum Beispiel einer Ehrverletzung wie Diebstahl. Dabei muss die Kündigung bis zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich erfolgt sein. Auch der Auszubildende kann schriftlich Kündigen, muss aber auch eine Frist von 4 Wochen einhalten.
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